Verfassung
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Art. 120
1 Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Einwohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Burgergemeinden. 2 Sie untersteht denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinde und erfüllt deren Aufgaben. 3 Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens. |