Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 122

1 Die Lan­des­kir­chen ord­nen ih­re in­ne­ren An­ge­le­gen­hei­ten im Rah­men des kan­to­na­len Rechts selb­stän­dig.

2 Sie ord­nen das Stimm­recht ih­rer Mit­glie­der in ih­ren ei­ge­nen so­wie in den An­ge­le­gen­hei­ten ih­rer Kirch­ge­mein­den.

3 Sie ha­ben ein Vor­be­ra­tungs- und An­trags­recht in den sie be­tref­fen­den kan­to­na­len und in­ter­kan­to­na­len An­ge­le­gen­hei­ten.

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