Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 126

1 Die is­rae­li­ti­schen Ge­mein­den sind öf­fent­lichrecht­lich an­er­kannt. Das Ge­setz re­gelt die Wir­kun­gen.

2 Wei­te­re Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten kön­nen öf­fent­lichrecht­lich an­er­kannt wer­den. Das Ge­setz re­gelt die Vor­aus­set­zun­gen, das Ver­fah­ren und die Wir­kun­gen.

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