Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 127

1 Die Ver­fas­sung kann je­der­zeit ganz oder teil­wei­se re­vi­diert wer­den.

2 Die Vor­la­ge ist zwei­mal zu be­ra­ten.

3 So­weit die Ver­fas­sung nichts an­de­res be­stimmt, wer­den Ver­fas­sungs­re­vi­sio­nen im Ver­fah­ren der Ge­setz­ge­bung vor­ge­nom­men.

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