Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 132

1 Er­las­se, die von ei­ner nicht mehr zu­stän­di­gen Be­hör­de oder in ei­nem nicht mehr zu­läs­si­gen Ver­fah­ren ge­schaf­fen wor­den sind, blei­ben vor­läu­fig in Kraft. Än­de­run­gen rich­ten sich nach die­ser Ver­fas­sung.

2 Wahl und Amts­dau­er der Re­gie­rungs­prä­si­den­tin oder des Re­gie­rungs­prä­si­den­ten rich­ten sich bis zum Er­lass der ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen nach Ar­ti­kel 35 der bis­he­ri­gen Ver­fas­sung.

3 Ar­ti­kel 49 bis 62 der bis­he­ri­gen Ver­fas­sung über die Ge­richts­be­hör­den gel­ten bis zur ge­setz­li­chen Neu­ord­nung, längs­tens aber bis 31. De­zem­ber 1998.

4 Ar­ti­kel 113 der bis­he­ri­gen Ver­fas­sung über den Eid und das Ge­lüb­de gilt bis zum Er­lass ei­ner ge­setz­li­chen Re­ge­lung wei­ter.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden