Verfassung
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Art. 135
1 Für die Abtrennung des Amtsbezirkes Laufen vom Kanton Bern gelten die Artikel 105 bis 108 der bisherigen Verfassung. 2 Diese Bestimmung tritt in Kraft, sobald dieser Abtrennung in der eidgenössischen Volksabstimmung zugestimmt wird. |