Verfassung
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Art. 17
1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten. 2 Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig. 3 Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |