Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 17

1 Je­de Per­son hat das Recht, ih­re Mei­nung frei zu bil­den, sie un­ge­hin­dert zu äus­sern und in Wort, Schrift, Bild oder in an­de­rer Wei­se zu ver­brei­ten.

2 Aus­ser­halb be­son­de­rer Rechts­ver­hält­nis­se ist die Vor­zen­sur in kei­nem Fall zu­läs­sig.

3 Je­de Per­son hat ein Recht auf Ein­sicht in amt­li­che Ak­ten, so­weit kei­ne über­wie­gen­den öf­fent­li­chen oder pri­va­ten In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen.

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