Verfassung
|
Art. 21
1 Die Befugnis zu unterrichten sowie die Freiheit von Forschung und Lehre sind gewährleistet. 2 Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen ihre Verantwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr. |