Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 21

1 Die Be­fug­nis zu un­ter­rich­ten so­wie die Frei­heit von For­schung und Leh­re sind ge­währ­leis­tet.

2 Die in Wis­sen­schaft, For­schung und Leh­re tä­ti­gen Per­so­nen neh­men ih­re Ver­ant­wor­tung ge­gen­über der In­te­gri­tät des Le­bens von Men­schen, Tie­ren, Pflan­zen und de­ren Le­bens­grund­la­gen wahr.

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