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Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Art. 26

1 Je­de Per­son hat ein un­an­tast­ba­res Recht auf un­ab­hän­gi­ge, un­par­tei­ische und vom Ge­setz vor­ge­se­he­ne Rich­te­rin­nen und Rich­ter.

2 Die Par­tei­en ha­ben in al­len Ver­fah­ren ein Recht auf An­hö­rung, auf Ak­ten­ein­sicht, auf einen be­grün­de­ten Ent­scheid in­nert an­ge­mes­se­ner Frist so­wie auf ei­ne Rechts­mit­tel­be­leh­rung.

3 Min­der­be­mit­tel­te ha­ben ein Recht auf un­ent­gelt­li­chen Rechts­schutz.

4 Je­de Per­son gilt als un­schul­dig, bis sie in ei­nem ge­richt­li­chen Ver­fah­ren rechts­kräf­tig ver­ur­teilt ist. Im Zwei­fel ist zu­guns­ten der An­ge­schul­dig­ten zu ent­schei­den.

5 Die Ver­ur­tei­lung we­gen ei­ner Hand­lung oder Un­ter­las­sung, die zur Zeit ih­rer Be­ge­hung nicht straf­bar war, ist in kei­nem Fall zu­läs­sig.