Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 27

1 Die Grund­rech­te müs­sen in der gan­zen Rechts­ord­nung zur Gel­tung kom­men.

2 Wer öf­fent­li­che Auf­ga­ben wahr­nimmt, ist an die Grund­rech­te ge­bun­den und trägt zu ih­rer Ver­wirk­li­chung bei.

3 Die Grund­rech­te gel­ten auch für Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der, so­fern das Bun­des­recht nichts an­de­res vor­sieht.

4 Ur­teils­fä­hi­ge Un­mün­di­ge und Ent­mün­dig­te kön­nen die ih­nen um ih­rer Per­sön­lich­keit wil­len zu­ste­hen­den Rech­te selb­stän­dig gel­tend ma­chen.

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