Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 28

1 Je­de Ein­schrän­kung ei­nes Grund­rechts be­darf ei­ner Grund­la­ge im Ge­setz. In­halt, Zweck und Um­fang sind hin­rei­chend zu be­stim­men. Vor­be­hal­ten blei­ben Fäl­le erns­ter, un­mit­tel­ba­rer und of­fen­sicht­li­cher Ge­fahr, ins­be­son­de­re wenn Le­ben und Ge­sund­heit von Men­schen, die Aus­übung de­mo­kra­ti­scher Rech­te oder nicht wie­der­gutz­u­ma­chen­de Schä­den an der Um­welt in Fra­ge ste­hen.

2 Die Grund­rech­te kön­nen nur ein­ge­schränkt wer­den, wenn der Schutz ei­nes über­wie­gen­den öf­fent­li­chen In­ter­es­ses oder ei­nes ent­ge­gens­te­hen­den Grund­rechts ei­nes Pri­va­ten es recht­fer­tigt.

3 Die Ein­schrän­kun­gen müs­sen ver­hält­nis­mäs­sig sein.

4 Der Kern der Grund­rech­te ist un­an­tast­bar. Zum Kern­ge­halt ge­hö­ren ins­be­son­de­re Ge­währ­leis­tun­gen, wel­che die­se Ver­fas­sung als un­an­tast­bar be­zeich­net oder bei de­nen sie Ein­schrän­kun­gen in kei­nem Fall zu­lässt.

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