Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 29

1 Je­de Per­son hat bei Not­la­gen An­spruch auf ein Ob­dach, auf die für ein men­schen­wür­di­ges Le­ben not­wen­di­gen Mit­tel und auf grund­le­gen­de me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gung.

2 Je­des Kind hat An­spruch auf Schutz, Für­sor­ge und Be­treu­ung so­wie auf ei­ne sei­nen Fä­hig­kei­ten ent­spre­chen­de, un­ent­gelt­li­che Schul­bil­dung.

3 Op­fer schwe­rer Straf­ta­ten ha­ben An­spruch auf Hil­fe zur Über­win­dung ih­rer Schwie­rig­kei­ten.

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