Verfassung
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Art. 3
1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist. 2 Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise, Amtsbezirke sowie Gemeinden gegliedert.2 3 Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden. 2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1 1417). |