Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 3

1 Der Kan­ton um­fasst das Ge­biet, das ihm durch die Eid­ge­nos­sen­schaft ge­währ­leis­tet ist.

2 Er ist in Ver­wal­tungs­re­gio­nen, Ver­wal­tungs­krei­se, Amts­be­zir­ke so­wie Ge­mein­den ge­glie­dert.2

3 Zur Lö­sung be­son­de­rer Auf­ga­ben kön­nen re­gio­na­le Or­ga­ni­sa­tio­nen ge­bil­det wer­den.

2 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 12. Ju­ni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1 1417).

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