Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 31

1 Die na­tür­li­che Um­welt ist für die ge­gen­wär­ti­gen und künf­ti­gen Ge­ne­ra­tio­nen ge­sund zu er­hal­ten. Sie soll durch staat­li­che und pri­va­te Tä­tig­kei­ten so we­nig wie mög­lich be­las­tet wer­den.

2 Die na­tür­li­chen Le­bens­grund­la­gen dür­fen nur so­weit be­an­sprucht wer­den, als ih­re Er­neue­rungs­fä­hig­keit und ih­re Ver­füg­bar­keit wei­ter­hin ge­währ­leis­tet blei­ben.

3 Kan­ton und Ge­mein­den sor­gen für den Schutz des Men­schen und der na­tür­li­chen Um­welt vor schäd­li­chen und läs­ti­gen Ein­wir­kun­gen. Der Kan­ton sorgt zu­dem für den Schutz vor mög­li­chen Ge­fah­ren gen­tech­ni­scher Ver­fah­ren oder Pro­duk­te.

4 Kan­ton und Ge­mein­den schüt­zen die Tier- und Pflan­zen­welt so­wie de­ren Le­bens­räu­me.

5 Kos­ten für Um­welt­schutz­mass­nah­men sind in der Re­gel nach dem Ver­ur­sa­cher­prin­zip zu tra­gen.

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