Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 32

Kan­ton und Ge­mein­den tref­fen in Zu­sam­men­ar­beit mit pri­va­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen Mass­nah­men für die Er­hal­tung schüt­zens­wer­ter Land­schafts- und Orts­bil­der so­wie der Na­tur­denk­mä­ler und Kul­tur­gü­ter

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