Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 33

1 Kan­ton und Ge­mein­den stel­len ei­ne haus­häl­te­ri­sche Nut­zung des Bo­dens, ei­ne ge­ord­ne­te Be­sied­lung des Lan­des und die Er­hal­tung von Er­ho­lungs­raum si­cher.

2 Die Raum- und Bau­ord­nung ist auf die er­wünsch­te Ent­wick­lung des Kan­tons aus­zu­rich­ten. Sie be­rück­sich­tigt die ver­schie­den­ar­ti­gen Be­dürf­nis­se der Be­völ­ke­rung und der Wirt­schaft so­wie den Schutz der Um­welt.

3 Der Kan­ton sorgt für die Er­hal­tung von ge­nü­gend land­wirt­schaft­lich nutz­ba­rem Kul­tur­land.

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