Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 34

1 Kan­ton und Ge­mein­den sor­gen für ei­ne si­che­re, wirt­schaft­li­che, um­welt­ge­rech­te und ener­gie­spa­ren­de Ver­kehrs­ord­nung.

2 Sie för­dern den öf­fent­li­chen Ver­kehr und das Um­stei­gen auf um­welt­freund­li­che Ver­kehrs­mit­tel.

3 Sie be­rück­sich­ti­gen beim Stras­sen­bau die Be­dürf­nis­se des nicht mo­to­ri­sier­ten Ver­kehrs.

4 Sie be­rück­sich­ti­gen bei der Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben die Aus­wir­kun­gen auf das Ver­kehrs­auf­kom­men.

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