Verfassung
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Art. 36
1 Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte Belastung des Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer. 2 Sie treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und für deren Wiederverwertung. Nicht verwertbare Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. |