Verfassung
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Art. 38
1 Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen. 2 Sie fördern die Vorsorge und Selbsthilfe, bekämpfen die Ursachen der Armut und beugen sozialen Notlagen vor. 3 Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen. |