Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 38

1 Kan­ton und Ge­mein­den sor­gen zu­sam­men mit öf­fent­li­chen und pri­va­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen für hilfs­be­dürf­ti­ge Men­schen.

2 Sie för­dern die Vor­sor­ge und Selbst­hil­fe, be­kämp­fen die Ur­sa­chen der Ar­mut und beu­gen so­zia­len Not­la­gen vor.

3 Sie kön­nen die Leis­tun­gen des Bun­des für die so­zia­le Si­cher­heit er­gän­zen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden