Verfassung
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Art. 39
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung. 2 Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin. 3 Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei. 4 Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. |