Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 44

1 Der Kan­ton un­ter­hält ei­ne Uni­ver­si­tät und Fach­hoch­schu­len. Sie er­fül­len ih­re Auf­ga­ben im Dienst der All­ge­mein­heit.

2 Sie för­dern die wis­sen­schaft­li­che Er­kennt­nis durch Leh­re und For­schung und er­brin­gen Dienst­leis­tun­gen.

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