Verfassung
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Art. 45
1 Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nichtberufliche Erwachsenenbildung. 2 Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit. 3 Der Kanton setzt sich für Zusammenarbeit und Koordination im Bildungswesen ein. |