Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 53

Der Kan­ton be­treibt zur För­de­rung der volks­wirt­schaft­li­chen und so­zia­len Ent­wick­lung ei­ne Bank. Sie un­ter­stützt den Kan­ton und die Ge­mein­den bei der Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben.

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