Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 56

1 Das Volk wählt:

a.
den Gros­sen Rat;
b.
den Re­gie­rungs­rat;
c.
die ber­ni­schen Mit­glie­der des Na­tio­nal­ra­tes;
d.
die ber­ni­schen Mit­glie­der des Stän­de­ra­tes.

2 Die ber­ni­schen Mit­glie­der des Stän­de­ra­tes wer­den gleich­zei­tig mit dem Na­tio­nal­rat und für die­sel­be Amts­dau­er ge­wählt. Es gilt das Mehr­heits­wahl­ver­fah­ren.

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