Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 58

1 Mit ei­ner In­itia­ti­ve kann das Be­geh­ren ge­stellt wer­den auf:

a.
To­tal- oder Teil­re­vi­si­on der Ver­fas­sung;
b.
Er­lass, Auf­he­bung oder Än­de­rung ei­nes Ge­set­zes;
c.
Kün­di­gung oder Auf­nah­me von Ver­hand­lun­gen über Ab­schluss oder Än­de­rung ei­nes in­ter­kan­to­na­len oder in­ter­na­tio­na­len Ver­trags, so­weit er der Volks­ab­stim­mung un­ter­steht; so­wie auf
d.
Aus­ar­bei­tung ei­nes Gross­rats­be­schlus­ses, wel­cher der Volks­ab­stim­mung un­ter­steht.

2 Ei­ne In­itia­ti­ve ist zu­stan­de ge­kom­men, wenn in­nert sechs Mo­na­ten 15 000 Stimm­be­rech­tig­te das Be­geh­ren un­ter­zeich­nen. Für das Be­geh­ren um To­tal­re­vi­si­on der Ver­fas­sung sind 30 000 Un­ter­schrif­ten not­wen­dig.

3 Ei­ne In­itia­ti­ve kann die Form der ein­fa­chen An­re­gung oder, so­fern sie nicht die To­tal­re­vi­si­on der Ver­fas­sung oder die Aus­ar­bei­tung ei­nes Gross­rats­be­schlus­ses ver­langt, die Form des aus­ge­ar­bei­te­ten Ent­wur­fes auf­wei­sen.

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