Verfassung
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Art. 59
1 Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen, der Grosse Rat die Gültigkeit von Initiativen. 2 Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie:
3 Bei einfachen Anregungen bestimmt der Grosse Rat abschliessend darüber, in welcher Rechtsform die Vorlage ausgearbeitet werden soll. 4 Initiativen sind ohne Verzug zu behandeln. |