Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 59

1 Der Re­gie­rungs­rat be­ur­teilt das Zu­stan­de­kom­men, der Gros­se Rat die Gül­tig­keit von In­itia­ti­ven.

2 In­itia­ti­ven sind ganz oder teil­wei­se un­gül­tig zu er­klä­ren, wenn sie:

a.
ge­gen über­ge­ord­ne­tes Recht ver­stos­sen;
b.
un­durch­führ­bar sind;
c.
die Ein­heit der Form oder der Ma­te­rie nicht wah­ren.

3 Bei ein­fa­chen An­re­gun­gen be­stimmt der Gros­se Rat ab­sch­lies­send dar­über, in wel­cher Rechts­form die Vor­la­ge aus­ge­ar­bei­tet wer­den soll.

4 In­itia­ti­ven sind oh­ne Ver­zug zu be­han­deln.

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