Verfassung
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Art. 6
1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen. 2 Die Amtssprachen sind:
3 Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind:
4 Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.6 5 An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.7 4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1 1417). 5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1 1417). 6 Ursprünglich Abs. 3. 7 Ursprünglich Abs. 4. |