Verfassung
|
Art. 68
1 Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören:
2 Wer Mitglied einer kantonalen richterlichen Behörde ist, darf nicht gleichzeitig dem Regierungsrat oder der kantonalen Verwaltung angehören. 3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen nicht der Bundesversammlung angehören. 4 Mitglieder von Behörden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben. 13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1 1417). |