Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 71

1 Der Kan­ton und die an­de­ren Trä­ger öf­fent­li­cher Auf­ga­ben haf­ten für den Scha­den, den ih­re Or­ga­ne bei der Aus­übung ih­rer ho­heit­li­chen Tä­tig­kei­ten wi­der­recht­lich ver­ur­sa­chen.

2 Das Ge­setz um­schreibt die Haf­tung in wei­te­ren Fäl­len. Es re­gelt die Ver­ant­wort­lich­keit der Be­hör­den und des Per­so­nals der kan­to­na­len Ver­wal­tung.

3 Das Ge­setz be­stimmt, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Kan­ton auch für Schä­den ein­zu­ste­hen hat, die sei­ne Or­ga­ne durch recht­mäs­si­ges Han­deln ver­ur­sa­chen.

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