Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 74

1 Der Gros­se Rat er­lässt Ge­set­ze und De­kre­te. Im Ge­setz sind die­je­ni­gen Be­stim­mun­gen zu be­zeich­nen, die durch De­kret nä­her aus­zu­füh­ren sind.

2 Er ge­neh­migt

a.
die in­ter­na­tio­na­len Ver­trä­ge so­wie
b.
die in­ter­kan­to­na­len Ver­trä­ge, so­weit die­se nicht in die al­lei­ni­ge Zu­stän­dig­keit des Re­gie­rungs­ra­tes fal­len.

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