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Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Art. 77

1 Der Gros­se Rat wählt:

a.
die Gross­rats­prä­si­den­tin oder den Gross­rats­prä­si­den­ten;
b.
die Re­gie­rungs­prä­si­den­tin oder den Re­gie­rungs­prä­si­den­ten;
c.
die Staats­schrei­be­rin oder den Staats­schrei­ber;
d.
die Prä­si­den­tin oder den Prä­si­den­ten von Ober­ge­richt und Ver­wal­tungs­ge­richt;
e.
die üb­ri­gen Mit­glie­der der Ge­rich­te, so­weit die­se Be­fug­nis nicht dem Volk über­tra­gen ist;
f.
die Ge­ne­ral­pro­ku­ra­to­rin oder den Ge­ne­ral­pro­ku­ra­tor.

2 Das Ge­setz kann ihm wei­te­re Wahlen über­tra­gen.