Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 8

1 Je­de Per­son hat die Pflich­ten zu er­fül­len, die ihr durch die Ver­fas­sung und die auf ihr be­ru­hen­de Ge­setz­ge­bung auf­er­legt wer­den.

2 Ne­ben der Ver­ant­wor­tung für sich selbst trägt je­de Per­son Ver­ant­wor­tung ge­gen­über den Mit­menschen so­wie Mit­ver­ant­wor­tung da­für, dass das Recht zur Selbst­be­stim­mung auch künf­ti­gen Ge­ne­ra­tio­nen ge­wahrt bleibt.

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