Verfassung
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Art. 81
1 Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen bilden. 2 Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft wieder an sich zu ziehen. 3 Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse. 4 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden. |