Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 81

1 Der Gros­se Rat kann zur Vor­be­rei­tung sei­ner Be­ra­tun­gen Kom­mis­sio­nen bil­den.

2 Er kann die­sen ein­zel­ne sei­ner Ent­schei­dungs­be­fug­nis­se über­tra­gen. Dem Gros­sen Rat muss die Mög­lich­keit ge­wahrt blei­ben, ein ein­zel­nes Ge­schäft wie­der an sich zu zie­hen.

3 Die Kom­mis­sio­nen ver­fü­gen zur Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben über die vom Ge­setz be­zeich­ne­ten be­son­de­ren Aus­kunfts­rech­te, Ein­sichts­rech­te und Un­ter­su­chungs­be­fug­nis­se.

4 Die Mit­glie­der des Gros­sen Ra­tes kön­nen Frak­tio­nen bil­den.

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