Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 83

1 Der Re­gie­rungs­rat hat das Recht, dem Gros­sen Rat An­trä­ge zu stel­len.

2 Er nimmt an den Sit­zun­gen des Gros­sen Ra­tes mit be­ra­ten­der Stim­me teil.

3 Er kann sich durch sei­ne Mit­glie­der ver­tre­ten las­sen.

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