Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 84

1 Der Re­gie­rungs­rat be­steht aus sie­ben Mit­glie­dern.

2 Dem Ber­ner Ju­ra ist ein Sitz ge­währ­leis­tet. Wähl­bar sind die fran­zö­sisch­spra­chi­gen Stimm­be­rech­tig­ten, die in ei­nem der drei Amts­be­zir­ke Cour­tela­ry, Mou­tier oder La Neu­ve­ville woh­nen.

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