Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 85

1 Die Mit­glie­der des Re­gie­rungs­ra­tes wer­den gleich­zei­tig mit der or­dent­li­chen Ge­sam­ter­neue­rung des Gros­sen Ra­tes und für die­sel­be Amts­dau­er im Mehr­heits­wahl­ver­fah­ren ge­wählt.

2 Für die Wahl bil­det das gan­ze Kan­tons­ge­biet einen ein­zi­gen Wahl­kreis.

3 Un­ter Vor­be­halt des dem Ber­ner Ju­ra ga­ran­tier­ten Sit­zes sind in den Re­gie­rungs­rat ge­wählt:

a.
im ers­ten Wahl­gang in der Rei­hen­fol­ge der Stim­men­zahl die­je­ni­gen, die das ab­so­lu­te Mehr der gül­ti­gen Stim­men auf sich ve­rei­ni­gen;
b.
im zwei­ten Wahl­gang die­je­ni­gen mit der höchs­ten Stim­men­zahl.

4 Die von den Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten des Ber­ner Ju­ra er­ziel­ten Stim­men wer­den für den Ge­samt­kan­ton und für den Ber­ner Ju­ra ge­trennt er­mit­telt. Mass­ge­bend für die Zu­tei­lung des dem Ber­ner Ju­ra vor­be­hal­te­nen Sit­zes ist das höchs­te geo­me­tri­sche Mit­tel der bei­den Er­geb­nis­se. Für die Wahl im ers­ten Wahl­gang ist gleich­zei­tig die ab­so­lu­te Mehr­heit der Stim­men des Ge­samt­kan­tons er­for­der­lich.

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