Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 87

1 Der Re­gie­rungs­rat führt die Ver­wal­tung. Er teilt die Di­rek­tio­nen un­ter sei­nen Mit­glie­dern auf. Je­des Mit­glied der Re­gie­rung steht ei­ner oder meh­re­ren Di­rek­tio­nen vor.

2 Er be­stimmt im Rah­men von Ver­fas­sung und Ge­setz die zweck­mäs­si­ge Or­ga­ni­sa­ti­on und sorgt für ei­ne recht­mäs­si­ge, bür­ger­na­he und wir­kungs­vol­le Ver­wal­tungs­tä­tig­keit.

3 Er er­nennt al­le ihm un­ter­ge­ord­ne­ten Be­hör­den und das kan­to­na­le Per­so­nal, so­weit da­für nicht ge­mä­ss Ver­fas­sung oder Ge­setz ein an­de­res Or­gan zu­stän­dig ist.

4 Er legt dem Gros­sen Rat jähr­lich, oder so oft es die­ser ver­langt, über die Tä­tig­keit der Ver­wal­tung Re­chen­schaft ab.

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