Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 91

Der Re­gie­rungs­rat kann oh­ne ge­setz­li­che Grund­la­ge Mass­nah­men er­grei­fen, um ein­ge­tre­te­nen oder un­mit­tel­bar dro­hen­den Stö­run­gen der öf­fent­li­chen Ord­nung und Si­cher­heit so­wie so­zia­len Not­stän­den zu be­geg­nen. Ver­ord­nun­gen sind so­fort durch den Gros­sen Rat ge­neh­mi­gen zu las­sen; sie fal­len spä­tes­tens ein Jahr nach ih­rem In­kraft­tre­ten da­hin.

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