Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 95

1 Der Kan­ton kann:

a.
An­stal­ten und an­de­re In­sti­tu­tio­nen des öf­fent­li­chen und pri­va­ten Rechts er­rich­ten;
b.
sich an In­sti­tu­tio­nen des öf­fent­li­chen und pri­va­ten Rechts be­tei­li­gen;
c.
öf­fent­li­che Auf­ga­ben an Pri­va­te und In­sti­tu­tio­nen aus­ser­halb der Ver­wal­tung über­tra­gen.

2 Im Ge­setz zu re­geln sind na­ment­lich:

a.
die Grund­zü­ge der Or­ga­ni­sa­ti­on und der Auf­ga­ben der An­stal­ten und In­sti­tu­tio­nen, die vom Kan­ton er­rich­tet wer­den;
b.
Art und Rah­men der De­le­ga­ti­on von Recht­set­zungs­be­fug­nis­sen;
c.
Art und Um­fang von be­deu­ten­den kan­to­na­len Be­tei­li­gun­gen;
d.
Art und Um­fang der Über­tra­gung ei­ner öf­fent­li­chen Auf­ga­be, so­fern die­se ei­ne be­deu­ten­de Leis­tung zum Ge­gen­stand hat oder zur Ein­schrän­kung von Grund­rech­ten oder zur Er­he­bung von Ab­ga­ben er­mäch­tigt.

3 Die­se Trä­ger öf­fent­li­cher Auf­ga­ben ste­hen un­ter der Auf­sicht des Re­gie­rungs­ra­tes. Das Ge­setz sorgt für ei­ne an­ge­mes­se­ne Mit­wir­kung des Gros­sen Ra­tes.

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