Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 97

1 Die Un­ab­hän­gig­keit der Ge­rich­te ist ge­währ­leis­tet.

2 Die Ge­richts­ver­hand­lun­gen sind öf­fent­lich. Die Ur­tei­le sind schrift­lich zu be­grün­den. Das Ge­setz be­zeich­net die Aus­nah­men.

3 Das Ge­setz re­gelt die Zu­stän­dig­keit der Ge­rich­te.24

24 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 12. Ju­ni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1 1417).

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