Verfassung
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Art. 97
1 Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gewährleistet. 2 Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen. 3 Das Gesetz regelt die Zuständigkeit der Gerichte.24 24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1 1417). |