Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 98

1 Die Zi­vil­ge­richts­bar­keit wird aus­ge­übt durch:

a.
die Ge­richts­prä­si­den­tin­nen und Ge­richts­prä­si­den­ten;
b.
das Ober­ge­richt.

2 Durch Ge­setz kön­nen be­son­de­re rich­ter­li­che Be­hör­den ein­ge­setzt wer­den, na­ment­lich für die Be­ur­tei­lung von ar­beits­recht­li­chen, miet­recht­li­chen oder han­dels­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten.

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