Verfassung
des Kantons Bern

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 48

1 Kan­ton und Ge­mein­den er­leich­tern den Zu­gang zur Kul­tur. Sie för­dern das kul­tu­rel­le Schaf­fen so­wie den kul­tu­rel­len Aus­tausch.

2 Sie be­rück­sich­ti­gen da­bei die Be­dürf­nis­se al­ler Tei­le der Be­völ­ke­rung und die kul­tu­rel­le Viel­falt des Kan­tons.

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