Verfassung
des Kantons Bern

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 52

1 Die Re­gal­rech­te des Kan­tons sind:

a.
das Salz­re­gal;
b.
das Was­ser­re­gal;
c.
das Ber­gre­gal ein­sch­liess­lich der Nut­zung der Erd­wär­me;
d.
das Jagd- und Fi­sche­rei­re­gal.

2 Die be­ste­hen­den Pri­vat­rech­te blei­ben vor­be­hal­ten.

3 Die Re­gal­rech­te ge­ben dem Kan­ton das aus­sch­liess­li­che Recht zur Nut­zung. Er kann die­ses Recht den Ge­mein­den oder Pri­va­ten über­tra­gen.

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