Verfassung
des Kantons Luzern

vom 17. Juni 2007 (Stand am 3. März 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 11 Aufgaben

Kan­ton und Ge­mein­den neh­men die Auf­ga­ben wahr, die ih­nen durch die Ge­setz­ge­bung über­tra­gen sind, na­ment­lich in den Be­rei­chen

a.
öf­fent­li­che Si­cher­heit und Ord­nung,
b.
wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung,
c.
Bil­dung,
d.
Ge­sund­heit,
e.
so­zia­le Si­cher­heit,
f.
Raum­pla­nung,
g.
Ver­kehr und In­fra­struk­tur,
h.
Um­welt­schutz und Ener­gie,
i.
Kul­tur,
j.
Sport.

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