Verfassung
des Kantons Luzern

vom 17. Juni 2007 (Stand am 3. März 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 13 Erfüllung der Aufgaben

1 Kan­ton und Ge­mein­den er­fül­len ih­re Auf­ga­ben be­völ­ke­rungs­nah, wirk­sam und kos­ten­be­wusst.

2 Der Kan­ton er­füllt sei­ne Auf­ga­ben de­zen­tral, wenn sie sich da­für eig­nen und der wirt­schaft­li­che Ein­satz der Mit­tel es er­laubt.

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