Verfassung
des Kantons Luzern

vom 17. Juni 2007 (Stand am 3. März 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 18 Volkswahlen

Die Stimm­be­rech­tig­ten wäh­len

a.
den Kan­tons­rat,
b.
den Re­gie­rungs­rat,
c.
die Lu­zer­ner Mit­glie­der des Na­tio­nal­ra­tes und des Stän­de­ra­tes,
d.
den Ge­mein­de­rat,
e.
die Mit­glie­der des Ge­mein­de­par­la­men­tes, so­fern ein sol­ches be­steht,
f.
wei­te­re in der Rechts­ord­nung be­zeich­ne­te Be­hör­den.

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