Verfassung
des Kantons Luzern

vom 17. Juni 2007 (Stand am 3. März 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 2 Grundsätze staatlichen Handelns

1 Grund­la­ge und Schran­ke staat­li­chen Han­delns ist das Recht.

2 Staat­li­ches Han­deln muss im öf­fent­li­chen In­ter­es­se lie­gen und ver­hält­nis­mäs­sig sein.

3 Staat­li­che Or­ga­ne und Pri­va­te han­deln nach Treu und Glau­ben.

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