Verfassung
des Kantons Luzern

vom 17. Juni 2007 (Stand am 3. März 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 27 Vernehmlassungen

1 Je­de Per­son hat das Recht, im Rah­men von Ver­nehm­las­sun­gen zu kan­to­na­len Ver­fas­sungs- und Ge­set­ze­sent­wür­fen so­wie zu wei­te­ren kan­to­na­len Vor­ha­ben von all­ge­mei­ner Trag­wei­te Stel­lung zu neh­men.

2 Die po­li­ti­schen Par­tei­en, die Ge­mein­den und die in­ter­es­sier­ten Krei­se wer­den zur Stel­lung­nah­me ein­ge­la­den.

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