Verfassung
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§ 27 Vernehmlassungen
1 Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren kantonalen Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen. 2 Die politischen Parteien, die Gemeinden und die interessierten Kreise werden zur Stellungnahme eingeladen. |