Verfassung
des Kantons Luzern

vom 17. Juni 2007 (Stand am 3. März 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 29 Grundsätze

1 Der Kan­tons­rat, der Re­gie­rungs­rat und das Kan­tons­ge­richt neh­men die Auf­ga­ben wahr, die ih­nen Ver­fas­sung und Ge­setz zu­wei­sen.

2 Kei­ne Be­hör­de übt ih­re Macht un­be­grenzt und un­kon­trol­liert aus.

3 Die Be­hör­den wir­ken zu­sam­men und stim­men ih­re Tä­tig­kei­ten auf­ein­an­der ab.

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