Verfassung
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§ 29 Grundsätze
1 Der Kantonsrat, der Regierungsrat und das Kantonsgericht nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen Verfassung und Gesetz zuweisen. 2 Keine Behörde übt ihre Macht unbegrenzt und unkontrolliert aus. 3 Die Behörden wirken zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab. |