Verfassung
des Kantons Luzern

vom 17. Juni 2007 (Stand am 3. März 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 42 Fraktionen

1 Die Mit­glie­der des Kan­tons­ra­tes kön­nen sich zu Frak­tio­nen zu­sam­mensch­lies­sen.

2 Frak­tio­nen be­ste­hen aus min­des­tens fünf Kan­tons­rats­mit­glie­dern.

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